Steuerwissen Deutschland

Staking und Krypto-Leistungen in der Anlage SO eintragen

Zuletzt geprüft: 31. August 2026
Der Zufluss aus Staking, Lending, Mining oder vergleichbaren Tätigkeiten ist in Deutschland regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. In der Anlage SO steht das im Abschnitt Leistungen — Angaben zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten, Zeilen 14 bis 20. Das ist ein anderer Block als Kryptowerte. In chain.report sind das Staking-Erträge, Lending-Erträge, Liquidity-Mining (sofern nicht als Kapitalertrag geführt) und sonstige Einnahmen.
Kurz die Fakten
Norm§ 22 Nr. 3 EStG, sonstige Einkünfte
ZuflussMarktwert im Zeitpunkt des Rewards
Nicht hierDer spätere Verkauf der Rewards
Amtliches Formular (schematisch)

Anlage SO

Leistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten

ZeileAngabeEintrag
14 · 162Einkünfte aus Leistungen erzielt?1 = Ja
15Art der Einkunft / Betragz. B. Staking, Lending
16–17Weitere Leistungsartenfalls vorhanden
18Summe der EinnahmenEUR
19WerbungskostenEUR
20Netto-EinkünfteEUR
Schema nach Anlage SO / KAP VZ 2025. In ELSTER die Überschrift deines Jahres prüfen — Zeilen können sich verschieben. Keine Kopie eines Software-Screenshots.

Was in diesen Block gehört

Der Marktwert im Zuflusszeitpunkt. Nicht der spätere Verkauf der Coins. Verkaufst du die Rewards innerhalb eines Jahres, ist das eine eigene Veräußerung im Abschnitt Kryptowerte. Airdrops ohne Gegenleistung und Hardforks behandelt der Report oft als steuerfreien Zugang — die spätere Veräußerung kann trotzdem steuerpflichtig sein. Im Zweifel trennt du Zufluss und Verkauf, statt alles in eine Zeile zu kippen.

Zeilen 14 bis 20

Zeile 14 (Feld 162): 1, wenn Leistungs-Einkünfte vorliegen. Zeile 15: links die Art („Krypto-Leistungen laut chain.report“), rechts der Betrag. Weitere Arten in 16 und 17, Summe in 18, Werbungskosten in 19 (zum Beispiel nachweisbare Serverkosten beim Mining), Netto in Zeile 20. Die Ausfüllhilfe im Steuerjahr füllt Zeile 20 aus der Summe der sonstigen Einkünfte.

Was nicht hierhin gehört

Spot-Verkäufe und Swaps → Kryptowerte. Futures und Margin ohne Lieferung → Anlage KAP. Steuerfreie Veräußerungen nach der Haltefrist → nur Report. Wer Staking und Verkauf in derselben Zeile mischt, kann weder die 256-Euro-Grenze der sonstigen Einkünfte noch die 1.000-Euro-Freigrenze der Veräußerungen sauber prüfen.

Häufige Fragen

Zählt der spätere Verkauf der Staking-Coins als Leistung?

Nein. Der Reward ist der Zufluss. Der Verkauf ist eine Veräußerung, oft in der Anlage SO Kryptowerte, wenn die Frist noch läuft.

Wohin gehört Liquidity Mining?

In chain.report hängt das von der Einstellung ab: sonstige Einkünfte oder Kapitalerträge. Sonstige Einkünfte landen hier, Kapitalerträge eher in der KAP. Die Zuordnung im Einzelfall ist keine Tool-Entscheidung.

Kann ich Leistungen weglassen, wenn der Betrag klein ist?

Die 256-Euro-Freigrenze gilt für die Jahressumme dieser Einkünfte. Weglassen ohne Prüfung ist riskant. Die Zahl muss zur Historie passen.

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Dieser Guide strukturiert die Datenlage und die gängige deutsche Verwaltungspraxis. Er ist keine Steuerberatung. Die Einordnung im Einzelfall bleibt bei dir und deinem Steuerberater.

Zufluss und Verkauf getrennt lassen

Klassifiziere Rewards als Staking oder Lending, nicht als Trade. Dann zeigt die Ausfüllhilfe die Leistungen in Zeile 20 und die Veräußerung in Zeile 51.

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